Erbschaftsteuerreform

Veröffentlicht am 06.12.2008 in Bundespolitik

Sind so kleine Füße.....Was ist, wenn sie erben?

I. Vorgeschichte
Im November 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verfassungswidrig ist. Derzeit werden Grund- und Betriebsvermögen deutlich zu niedrig bewertet und damit – anders als etwa Geld und Wertpapiere – nicht auf Basis ihres tatsächlichen Wertes besteuert.Das Gericht verpflichtete den Bundesgesetzgeber zur verfassungskonformen Neuregelung bis spätestens Ende 2008. Ohne eine Verständigung zwischen den Koalitionspartnern hätte die Steuer danach nicht mehr erhoben werden können. Die Länder, denen allein das Aufkommen zusteht, hätten einen Steuerausfall von jährlich mindestens 4 Mrd. Euro verkraften müssen.

Neben dem Erhalt der Erbschaftsteuer und ihres bisherigen Aufkommens haben wir bei den Verhandlungen folgende Ziele verfolgt:
• Sicherung der Steuerfreiheit kleiner und mittlerer Erbschaften/Schenkungen im engen Familienkreis,
• angemessene Besteuerung hoher Vermögensübertragungen,
• verfassungsgemäße Regelung der Besteuerung der Unternehmensnachfolge.

II. Die Reform
Wir haben unsere Ziele in den Verhandlungen mit der Union im Wesentlichen erreicht. Der jetzt gefundene Kompromiss sichert den Fortbestand der Erbschaftsteuer. Mit einem jährlichen Aufkommen von rund 4 Mrd. Euro können die Länder auch in Zukunft mehr in Bildung investieren. Trotz der Höherbewertung von Immobilien bleiben Schenkungen und Erbschaften innerhalb der Kernfamilie (Ehepartner, Kinder und auf Druck der SPD auch eingetragene Lebenspartner) regelmäßig steuerfrei. Empfänger sehr hoher Vermögen sowie außerhalb des engen familiären Umfeldes müssen dagegen in Zukunft vielfach einen höheren Beitrag zum Steueraufkommen leisten. Anders ausgedrückt: Das neue Recht ist gerecht, weil es die Kernfamilie bei Erbschaften verschont und Millionenerben stärker als bisher zur Kasse bittet. Darüber hinaus ist es wirtschafts- und arbeitsmarktpolitisch zielgerichtet, die steuerliche Begünstigung der Betriebsnachfolge an den langfristigen Erhalt von Arbeitsplätzen zu knüpfen.

III. Begünstigung der Kernfamilie
Bereits jetzt fällt die Steuer nur in rund 7 Prozent aller Nachlässe an. Un¬geachtet der künftigen Besteuerung von Immobilien auf Basis ihres Verkehrswerts wird es dabei auch nach der Steuerreform bleiben.
Der persönliche Freibetrag für Ehegatten wird um über 60 Prozent auf künftig 500.000 Euro angehoben, der Freibetrag für Kinder auf 400.000 Euro nahezu verdoppelt und der Freibetrag für Enkel mit künftig 200.000 Euro gegenüber dem geltenden Recht fast vervierfacht.
Zusätzlich bleibt Wohneigentum steuerfrei, das der überlebende Ehegatte zehn Jahre selbst nutzt, also weder vermietet, verpachtet oder verkauft. Bei Übertragung des elterlichen Wohneigentums an Kinder ist diese Steuerbefreiung auf insgesamt 200 qm beschränkt.
Hervorzuheben ist die – gegen den Widerstand der Union durchgesetzte – weitgehende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten. Dies betrifft unter anderem den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, den besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und auch die Steuerfreiheit selbstgenutzten Wohneigentums. Die unveränderte Zuordnung eingetragener Lebenspartner zur Steuerklasse III, an der die Union aus ideologischen Grün¬den festhält, ist daher nur bei höheren Vermögen relevant.
Bei Erwerbern der Steuerklassen II und III stehen höhere persönliche Freibeträge (20.000 Euro statt 10.300 Euro bzw. 5.200 Euro) erhöhten Steuersätzen gegenüber. Tendenziell wird dies zu einer künftig höheren Steuerbelastung führen.
Leider war gerade der CSU die Steuerfreiheit der Übertragung selbst hochwertigen Grundvermögens an Ehegatten und Kinder politisch wichtiger als eine maßvolle Besserstellung der Geschwister und deren Kinder gegenüber dem Gesetzentwurf. Mit der von der SPD angestrebten Absenkung der oberen Tarifstufen wäre eine Abmilderung der Steuersätze der Steuerklasse II auf Kosten der Empfänger von Millionenvermögen aller Steuerklassen finanzierbar gewesen.

IV. Der Erhalt von Arbeitsplätzen wird gefördert
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, etwaige Privilegierungen bei der Besteuerung vom Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe abhängig zu machen und zielgenau auszugestalten. Entsprechend soll die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen künftig den weitgehenden Erhalt der Arbeitsplätze im Rahmen der Unternehmensnachfolge voraussetzen. Das ist insbesondere für die vielen klein- und mittelständischen Unternehmen im Familienbesitz von Bedeutung.
Grundsätzlich gilt künftig folgende Verschonungsregelung bei der Übertragung von Betriebsvermögen: Bei Fortführung des Betriebs über sieben Jahre und Erhalt einer Lohnsumme von 650 Prozent im Gesamtzeitraum (durchschnitt¬lich also fast 93 Prozent) müssen 15 Prozent des Verkehrswertes des Betriebsvermögens versteuert werden. Voraussetzung ist, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen 50 Prozent nicht übersteigt.
Bis zur Steuerfestsetzung muss der Betriebsnachfolger unwiderruflich erklären, ob er abweichend hiervon eine andere Option wählt: Bei Fortführung des Betriebs über zehn Jahre und Erhalt einer Lohnsumme von 1.000 Prozent im Gesamtzeitraum ist die Übertragung des Betriebsvermögens steuerfrei. Dabei darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen allerdings höchstens 10 Prozent betragen.

V. Fazit
• Uns Sozialdemokraten ist es gelungen, die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu erhalten. Das Kalkül mancher Unionsvertreter, die Reformberatungen bis zum Jahreswechsel zu verzögern und so die Steuererhebung ab 2009 zu blockieren, haben wir verhindert. Damit ereilt die Erbschaftsteuer nicht dasselbe Schicksal wie die Vermögensteuer.
• Ein verfassungskonformes Bewertungsrecht ist nicht zuletzt zwingende Voraussetzung für eine spätere Wiedererhebung der Vermögensteuer. Künftig wird sich die Bewertung aller Vermögensarten an ihrem tatsächlichen Wert orientieren.
• Mindestens 4 Mrd. Euro werden den Ländern weiterhin jährlich zur Verfügung stehen, wobei das Steueraufkommen wegen der Vielzahl anstehender Erbschaft- bzw. Schenkungsfälle wohl noch steigen wird. Die Länder können dieses Geld für Bildung und Zukunftsinvestitionen nutzen.
• Durchschnittliche Vermögensübertragungen innerhalb der Kernfamilie bleiben auch künftig steuerfrei.
• Eingetragene Lebenspartner werden Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nahezu gleichgestellt.
• Außerhalb des engen Familienkreises werden Vermögensübertragungen künftig häufig stärker besteuert. Das ist sozial gerecht.
• Betriebe, die ihre Arbeitsplätze erhalten, werden steuerlich begünstigt.

 

SPD Kreis Steinfurt

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